Verbessertes Dubai-VAR-Arbeitsrechtsgesetz in Kraft
Der weiter anhaltende Boom der Wirtschaft in den Vereinigten Arabischen Emiraten und damit auch in Dubai hat jetzt ab Februar 2022 auch zu einer Reform des Arbeitsrechts geführt um die Attraktivität der Region für ausländische Arbeitnehmer nochmals zu steigern.
Dabei geht es ausschließlich um die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Arbeitnehmer in der VAR und deren Arbeitsverträge, nicht jedoch um die individuellen Vergütungshöhen und deren Vereinbarung. für neue Arbeitsverträge gelten die neuen Regeln ab sofort, für bestehende Arbeitsverträge wird eine Übergangs- und Anpassungsfrist bis zum Februar 2023 eingeräumt.
Die wichtigsten Neuerungen sind die folgenden:
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Bereits im Zusammenhang mit einer unter Umständen vereinbarten Probezeit enthält das neue Gesetz wesentliche Änderungen. So muss von beiden Parteien bei einer Kündigung innerhalb der Probezeit eine 14-tägige Kündigungsfrist eingehalten werden, die unter bestimmten Voraussetzungen sogar 30 Tage beträgt.
Während das zuvor geltende Arbeitsgesetz sowohl befristete als auch unbefristete Arbeitsverhältnisse vorsah, kennt das neue Gesetz nunmehr lediglich befristete Arbeitsverträge mit einer maximalen Vertragsdauer von drei Jahren, sodass das Arbeitsverhältnis von den Vertragsparteien nach der vereinbarten Vertragsdauer verlängert werden muss. Zwar bestand bereits unter der bisherigen Rechtslage aufgrund der engen Verknüpfung des Arbeitsvertrags mit der befristeten Aufenthaltserlaubnis zumindest indirekt eine Befristung des Arbeitsverhältnisses, eine eindeutig klarstellende Regelung fehlte innerhalb des Arbeitsrechts jedoch bisher.
Im Vergleich zur vorherigen Rechtslage bestimmt das Gesetz nun nicht mehr den Freitag als zwingenden wöchentlichen Ruhetag, wobei als Mindestvoraussetzung nun lediglich ein – individuell zu vereinbarender - wöchentlicher Ruhetag gewährt werden muss. Dies steht dabei insbesondere im Einklang mit der Änderung des Wochenendes für den öffentlichen Sektor in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Der private Sektor kann dabei grundsätzlich frei entscheiden diese Anpassung zu übernehmen, sodass dieser Anpassung der Arbeitstage nun auch aus arbeitsrechtlicher Sicht keine Vorschriften mehr entgegenstehen.
Der Gesetzgeber regelt im Hinblick auf den Jahresurlaub nun erstmals ausdrücklich eine Übertragung der nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage in das folgende Jahr. Allerdings ist ein Übertrag von maximal der Hälfte der Gesamtzahl der Urlaubstage des vorherigen Kalenderjahrs möglich. Dies war zwar bereits zuvor gängige Praxis, musste jedoch individualvertraglich geregelt werden.
Die zwingende Befristung von Arbeitsverhältnissen mit einer maximalen Vertragsdauer von drei Jahren und der Möglichkeit einer unbegrenzten Verlängerung dieser Befristung hat zur Folge, dass nun konsequenterweise auch eine ordentliche Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grunds erfolgen kann.
Die Höhe des Abfindungsanspruchs („End of service gratuity“) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hängt zukünftig nicht mehr davon ab, welche Vertragspartei das Vertragsverhältnis kündigt, sodass der Anspruch in voller Höhe auch bei einer Arbeitnehmerkündigung entsteht, vorausgesetzt das Arbeitsverhältnis besteht in ununterbrochener Weise mit einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr. Das findet ebenso bei einer außerordentlichen Kündigung Anwendung..."
Interessant sind auch 2 weitere Neuerungen: Wettbewerbsverbote für ausscheidende Arbeitnehmer sind nunmehr auf ein Maximum von 2 Jahren begrenzt und bei Arbeitnehmerklagen vor den örtlichen VAR-Arbeitsgerichten sind diese uneingeschränkt gerichtskostenfrei bei Streitwerten von bis zu 100.000 AED. Dies entspricht aktuell rund 25.397 €.
Diese Neuregelungen lassen erkennen, das hier Standards für die Arbeitsvertragsparteien eingeführt werden die auf dem Niveau vergleichbarer Regelungen in Nordamerika, Asien oder Europa liegen.
Fairness und Transparenz werden damit eindeutig gestärkt.
Damit lohnt es sich jetzt noch mehr, eine neue Arbeitstätigkeit in den VAR und Dubai zu prüfen und dann auch anzutreten.
Lutz Bernard, Ass. jur.
Autor und Dubai-Fan
Lutz Bernard ist Volljurist und arbeitet als Online-Marketing Berater, Autor und Fach-Experte. Werdegang: Nach dem Abitur 1973 studierte er Rechtswissenschaften an der FU-Berlin und absolvierte 1980 das 1. und nach dem Referendariat das 2. Staatexamen 1983. Seit Mai 1983 war er als Rechtsanwalt und seit 1993 auch als Notar selbständig tätig.
Seit dieser Zeit befasste er sich auch mit der Aufbereitung und Veröffentlichung von juristischen Blogs, um allgemein Rechtssuchende und Interessierte zu verschiedenen Themen wie Vereinsgründung und Vereinsführung, aber auch Insolvenz-, Bau- und Internet-Recht online zu informieren. Gleichzeitig hat er sich auch auf dem Wissens-Portal „wer-weiss- was.de“ als Fachautor gezeigt, der viele von den Nutzern positiv bewertete Antworten auf gestellte Fragen in den Bereichen Vereins-Recht und Vereins-Organisation einstellte.
Dort ist er als Fachautor mit vielen wertvollen Tipps und Informationen veröffentlicht worden. Inzwischen hat Lutz Bernard auch erfolgreich eine Zusatzausbildung als Trainer und Dozent bei der Berliner BTA-Akademie erworben. Details seiner Vita können Sie auch jederzeit online auf dem Portal LinkedIn einsehen.